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Dokument-ID: 101543
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 74. Beleuchtung
In Veranstaltungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen sein, dass sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Veranstaltungsstätten dürfen nur elektrisch beleuchtet werden.