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Dokument-ID: 101557
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 83. Benutzung bestimmter technischer Einrichtungen
(1) Veränderbare Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.
(2) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) über Besucherplätzen dürfen während der Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne gefährdende Gegenstände begangen werden.
(3) Die Brandmeldeanlagen sind vor der Vorstellung an Tagen mit mehreren Vorstellungen vor der ersten Vorstellung, wenigstens aber wöchentlich einmal, stichprobenartig zu prüfen. Dies gilt nicht für spiel- und probenfreie Zeiten.