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Dokument-ID: 101560
4. Abschnitt
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
4. Abschnitt
Anwesenheit und Belehrung von verantwortlichen Personen
§ 85. Anwesenheit des Betreibers
Während des Betriebszeit muss der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder ein geeigneter Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.