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Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
6. Abschnitt
Volksvergnügungsstätten
§ 91. Schutz der Benutzer von Volksvergnügungsstätten
(1) Volksvergnügungsstätten sind so zu betreiben, dass dabei Besucher nicht gefährdet werden. Personen, die augenscheinlich durch ihren Zustand oder ihr Verhalten sich oder andere bei der Benutzung einer Volksvergnügungsstätte gefährden können, sind von deren Benutzung auszuschließen. Erforderlichenfalls ist der Betrieb zu diesem Zweck zu unterbrechen.
(2) Wenn bei der Benutzung von beweglichen Einrichtungen wie Fahrzeugen, Gondeln udgl sowie bewegten Einzelsitzen durch Besucher die Gefahr des Herausfallens besteht, hat der Veranstalter oder eine von diesem betraute geeignete Aufsichtsperson dafür zu sorgen, dass vorhandene Einstiegsöffnungen durch Ketten, mit Karabinern oder sonstigen geeigneten Vorrichtungen geschlossen und die Besucher ordnungsgemäß gesichert sind. Durch einen entsprechenden Hinweis ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Verschlüsse während der Fahrt nicht geöffnet werden dürfen. Bei rotierenden Einrichtungen sind die mitfahrenden Personen möglichst gleichmäßig auf die Sitzplätze zu verteilen. Der Bedienungsplatz für Bremshebel und Schaltanlagen muss während des Betriebes ständig durch geeignete Personen besetzt sein. Ist das Aussteigen aus einer motorisch betriebenen Einrichtung den mitfahrenden Personen nur an bestimmten Stellen möglich, muss dafür vorgesorgt sein, dass das gefahrenlose Aussteigen und Verlassen der Volksvergnügungsstätte auch bei Ausfall des motorischen Antriebes möglich ist.
(3) Die für Kinder und sonstige Personen bestehenden Benutzungsbeschränkungen und -verbote sind für die Besucher deutlich sichtbar anzuschlagen.