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Dokument-ID: 060982
Sprengarbeitenverordnung (SprengV)
§ 6. Sprengmittel
Es ist dafür zu sorgen, dass
- nur Sprengmittel und Schwarzpulver, die entsprechend dem SprG in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung gestellt werden, (BGBl. II Nr. 368/2023)
- Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,
- beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,
- sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.