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Dokument-ID: 060982

Vorschrift

Sprengarbeitenverordnung (SprengV)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Sprengmittel

idF BGBl. II Nr. 368/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. nur Sprengmittel und Schwarzpulver, die entsprechend dem SprG in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung gestellt werden, (BGBl. II Nr. 368/2023)
  2. Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,
  3. beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,
  4. sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.