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Dokument-ID: 060996
Sprengarbeitenverordnung (SprengV)
§ 17. Freigabe des Gefahrenbereiches
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass der Gefahrenbereich durch Abgabe des dritten Sprengsignals erst dann freigegeben wird, wenn der/die Sprengbefugte durch Besichtigung der Sprengstelle kontrolliert hat, dass
- alle Sprengladungen umgesetzt haben und keine Versager aufgetreten sind,
- die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind.
(2) Bestehen bei Zündung mit Sicherheitsanzündschnur Zweifel, ob alle Sprengladungen gezündet wurden, ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte zur Kontrolle der Sprengstelle diese erst frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt der planmäßigen Zündung der letzten Sprengladung besichtigt.