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Dokument-ID: 060997
Sprengarbeitenverordnung (SprengV)
§ 18. Versager
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Versager möglichst rasch von Sprengbefugten fachgerecht beseitigt werden.
(2) Falls eine Versagerbeseitigung nicht sofort möglich ist, ist für folgende Vorgehensweise zu sorgen:
- Das dritte Sprengsignal ist nur zu geben, wenn Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet sind.
- Versager sind entweder in auffälliger Weise, zB mit Fahnen oder Stangen, zu kennzeichnen oder es ist der Gefahrenbereich in geeigneter Weise abzusichern.
- Sprengbefugte haben für spätere Arbeiten zur Versagerbeseitigung schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und die Arbeitgeber/innen darüber zu informieren.
(3) Bei der Versagerbeseitigung ist dafür zu sorgen, dass
- Sprengmittel oder Besatz weder ausgebohrt noch mit sonstigen Gefahr bringenden Methoden aus Laderäumen entfernt werden,
- kein daneben Setzen von Hilfsbohrlöchern, kein Nach- oder Tieferbohren von stehen gebliebenen Bohrlöchern oder Bohrlochresten erfolgt,
- beim Abtun von Versagern von dem/der Sprengbefugten ein allenfalls vergrößerter Streubereich berücksichtigt wird,
- nach dem Abtun von Versagern das Hauwerk und seine Umgebung auf das Vorhandensein von Sprengmittelresten abgesucht wird.