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Dokument-ID: 806878
Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)
§ 10a. Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge
- zur Verbesserung,
- zur Rücknahme oder
- zum Rückruf.
(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.
(BGBl. I Nr. 136/2015)