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Dokument-ID: 806882
Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)
§ 12c. Bevollmächtigter
(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen:
- die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g und der technischen Unterlagen gemäß § 12e für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;
- die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 auf begründetes Verlangen der Behörde;
- das Mitwirken bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind.
(2) Die Herstellerpflichten gemäß § 12b Abs. 1 und Abs. 2 dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.
(BGBl. I Nr. 136/2015)