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Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)
§ 12h. Pflichten des Händlers
(1) Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die
1. | mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet, |
1a. | den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt und |
2. | mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind. |
(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den § 12a Abs. 1 Z 1, 1a, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren. (BGBl. I Nr. 211/2021)
(3) Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß § 33 zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. § 33 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(BGBl. I Nr. 136/2015)