© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 322251
Sprengmittellagerverordnung (SprLV)
§ 8. Lüftung und Beheizung
(1) Die Lüftung hat zu gewährleisten, dass allfällig auftretende Gase oder Dämpfe sich nicht in einer für die Gesundheit von Menschen gefährlichen Menge ansammeln können und Kondenswasser möglichst vermieden wird.
(2) Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass von außen keine Sachen oder Flüssigkeiten eingebracht werden oder eindringen können.
(3) Für eine Beheizung dürfen nur Heizeinrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.