© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Steiermärkische Bautechnikverordnung 2015 (StBTV 2015)
§ 1. OIB-Richtlinien
(1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe März 2015, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3, eingehalten werden:
- OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
- OIB-Richtlinie 2: Brandschutz
- OIB-Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten
- OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
- OIB-Richtlinie 2.3: Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
- OIB-Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- OIB-Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
- OIB-Richtlinie 5: Schallschutz
- OIB-Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
(2) Folgende Anforderungen gelten zusätzlich zu den OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1:
- Punkt 4.4 der OIB-Richtlinie 6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile) gilt auch für Zubauten.
- Die Punkte 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile) und 4.5 (Anforderungen bei Einzelmaßnahmen) der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für bestehende Gebäude, soweit durch Nutzungsänderung (§ 19 Z. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes) Wohnungen oder sonstige konditionierte Nicht-Wohngebäude (Punkte 1.2.3, lit. b und 3 der OIB-Richtlinie 6) geschaffen werden.
- In Beherbergungsstätten und Heimen sind pro angefangene 50 Betten mindestens eine Unterkunftseinheit sowie deren Zugänglichkeit barrierefrei entsprechend der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.
(3) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1 sind nicht anzuwenden:
Die Punkte 1.2, 2.2 und 4.3 der Tabelle 1b in der Spalte GK 5 (≤ 6 oberirdische Geschoße) der OIB-Richtlinie 2 bei an zumindest drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden. An deren Stelle treten bei Punkt 1.2 die Anforderung R 60, bei Punkt 2.2 die Anforderung REI 60 bzw. EI 60 und bei Punkt 4.3 die Anforderung REI 60.
(4) Durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme werden kundgemacht:
- Die OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1,
- die ebenfalls vom OIB herausgegebenen zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke, Ausgabe März 2015,
- die Begriffsbestimmungen, Ausgabe März 2015, auf die jeweils in den einzelnen OIB-Richtlinien verwiesen wird,
- der OIB-Leitfaden „Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken“, Ausgabe März 2015, auf den in der OIB-Richtlinie 1 verwiesen wird,
- der OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“, Ausgabe März 2015, auf den in den Brandschutzrichtlinien verwiesen wird,
- der OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, Ausgabe März 2015, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird und
- das OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen im „Nationalen Plan“, Ausgabe: 28. März 2014, auf das in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird.
Einsicht kann während der Amtsstunden bei der für die Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung oder unter www.technik.steiermark.at genommen werden.