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Dokument-ID: 799097

Vorschrift

Steiermärkische Bautechnikverordnung 2015 (StBTV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. OIB-Richtlinien

idF LGBl. Nr. 126/2015 | Datum des Inkrafttretens 17.12.2015

(1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe März 2015, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3, eingehalten werden:

  1. OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  2. OIB-Richtlinie 2: Brandschutz
  3. OIB-Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten
  4. OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
  5. OIB-Richtlinie 2.3: Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
  6. OIB-Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  7. OIB-Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
  8. OIB-Richtlinie 5: Schallschutz
  9. OIB-Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

(2) Folgende Anforderungen gelten zusätzlich zu den OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1:

  1. Punkt 4.4 der OIB-Richtlinie 6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile) gilt auch für Zubauten.
  2. Die Punkte 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile) und 4.5 (Anforderungen bei Einzelmaßnahmen) der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für bestehende Gebäude, soweit durch Nutzungsänderung (§ 19 Z. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes) Wohnungen oder sonstige konditionierte Nicht-Wohngebäude (Punkte 1.2.3, lit. b und 3 der OIB-Richtlinie 6) geschaffen werden.
  3. In Beherbergungsstätten und Heimen sind pro angefangene 50 Betten mindestens eine Unterkunftseinheit sowie deren Zugänglichkeit barrierefrei entsprechend der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.

(3) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1 sind nicht anzuwenden:

Die Punkte 1.2, 2.2 und 4.3 der Tabelle 1b in der Spalte GK 5 (≤ 6 oberirdische Geschoße) der OIB-Richtlinie 2 bei an zumindest drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden. An deren Stelle treten bei Punkt 1.2 die Anforderung R 60, bei Punkt 2.2 die Anforderung REI 60 bzw. EI 60 und bei Punkt 4.3 die Anforderung REI 60.

(4) Durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme werden kundgemacht:

  1. Die OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1,
  2. die ebenfalls vom OIB herausgegebenen zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke, Ausgabe März 2015,
  3. die Begriffsbestimmungen, Ausgabe März 2015, auf die jeweils in den einzelnen OIB-Richtlinien verwiesen wird,
  4. der OIB-Leitfaden „Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken“, Ausgabe März 2015, auf den in der OIB-Richtlinie 1 verwiesen wird,
  5. der OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“, Ausgabe März 2015, auf den in den Brandschutzrichtlinien verwiesen wird,
  6. der OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, Ausgabe März 2015, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird und
  7. das OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen im „Nationalen Plan“, Ausgabe: 28. März 2014, auf das in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird.

Einsicht kann während der Amtsstunden bei der für die Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung oder unter www.technik.steiermark.at genommen werden.