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Dokument-ID: 056445
Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)
§ 9. Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
Gebäude müssen für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die dafür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen ausreichend breit, befestigt und tragfähig sein.
(LGBl. Nr. 78/2012)