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Dokument-ID: 270193
IV. Abschnitt
Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)
IV. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 55. Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
(LGBl. Nr. 13/2011)