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Dokument-ID: 270200
Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)
§ 62. Nutzwasser
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
(LGBl. Nr. 13/2011)