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Dokument-ID: 270215
VI. Abschnitt
Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)
VI. Abschnitt
Schallschutz
§ 77. Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
(LGBl. Nr. 13/2011)