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Dokument-ID: 270216
Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)
§ 78. Bauteile
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist.
(LGBl. Nr. 13/2011)