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Dokument-ID: 270223
II. TEIL
I. Abschnitt
Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)
II. TEIL
Besondere bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt
Baulicher Zivilschutz
§ 83. Schutzräume
(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
- Rückstandsstrahlungen,
- herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),
- chemischen Kampfstoffen,
- biologischen Kampfmitteln und
- Bränden kürzerer Dauer.
(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
- verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),
- Be- und Entlüftungsrohre,
- Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,
- gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,
- kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,
- allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.
(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
(LGBl. Nr. 13/2011)