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Dokument-ID: 270237
VIII. Abschnitt
Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)
VIII. Abschnitt
Erleichterungen
§ 96. Betriebsanlagen
Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.
(LGBl. Nr. 11/2020)