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Dokument-ID: 874902
Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)
§ 92b. Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:
- Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen;
- Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2;
- land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
- Sport- und Freizeitanlagen;
- Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
- Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
- sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht.
(LGBl. Nr. 117/2016)