© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 436954
Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (StFGPG)
§ 19. Organisation der Feuerbeschau
(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde durchzuführen. Die Behörde kann als Sachverständige insbesondere beiziehen:
- die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten der zuständigen Feuerwehr des Einsatzbereiches oder ein von dieser/diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes Feuerwehrmitglied,
- die für das Objekt zuständige Rauchfangkehrermeisterin/den für das Objekt zuständigen Rauchfangkehrermeister.
(2) In Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr ist die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant beizuziehen.
(3) Nichtamtliche Sachverständige haben Anspruch auf Gebühren (§ 53a AVG). Die Gebühren für Feuerwehrmitglieder richten sich nach der Tarifordnung nach dem Feuerwehrgesetz-StFWG.
(4) Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission sind zur Verschwiegenheit über die bei der Feuerbeschau gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.