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Dokument-ID: 437202
Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
§ 11. Organe der Betriebsfeuerwehr
(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind:
- die/der BtfKdt,
- die Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BtfKdtStv genannt),
- der Betriebsfeuerwehrausschuss,
- die Wehrversammlung,
- die Wahlversammlung.
(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- die/der BtfKdt,
- die/der BtfKdtStv,
- die Zugs und Gruppenkommandantinnen/die Zugs und Gruppenkommandanten,
- die Kassierin/der Kassier,
- die Schriftführerin/der Schriftführer.
(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss von der/von dem BtfKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.