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Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
§ 16. Organe der Bereichsfeuerwehrverbände
(1) Organe des Bereichsfeuerwehrverbandes sind:
- die/der BFwKdt,
- die Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BFwKdtStv genannt),
- der Bereichsfeuerwehrausschuss,
- der Bereichsfeuerwehrtag,
- die Wahlversammlung.
(2) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- die/der BFwKdt,
- die/der BFwKdtStv,
- die/der AFwKdt,
- die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrkassierin/Bereichsfeuerwehrkassier,
- die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrschriftführerin/Bereichsfeuerwehrschriftführer,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,
- die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 1).
(3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss von der/von dem BFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
(4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses - ausgenommen je eine Vertreterin/ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) - werden von der/von dem BFwKdt nach Anhörung der/des AFwKdt ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten BFwKdt aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus.
(5) Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- die/der BFwKdt,
- die/der BFwKdtStv,
- die/der AFwKdt,
- die FwKdt und die FwKdtStv, bei Verhinderung die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter in Anwendung des § 8 Abs. 7.
Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bereichsfeuerwehrtag die gemäß Abs. 3 beigezogenen Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und die Ehrendienstgrade des Bereichsfeuerwehrverbandes an.