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Dokument-ID: 437878
Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
§ 19. Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes
(1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2,
- Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,
- Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5 StFGPG),
- Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,
- Fachliche Beratung der Landesregierung.
(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien,
- Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß § 34 Abs. 3,
- Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,
- Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen,
- Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.