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Dokument-ID: 437890
4. Teil
1. Abschnitt
Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
4. Teil
Wahlen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen
§ 24. Wahlversammlung
Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandantinnen/Kommandanten und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.