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Dokument-ID: 437898

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Wahlbestätigung

idF LGBl. Nr. 13/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.02.2012

Die Wahl der/des FwKdt und der/des FwKdtStv sowie die Ernennung oder Wahl der/des BtfKdt und der/des BtfKdtStv bedarf der Bestätigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Die Wahl der/des BFwKdt, der/des BFwKdtStv sowie der/des AFwKdt bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Wahl der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv bedarf der Bestätigung der Landesregierung. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Gewählten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erbringen oder die Wahl nicht rechtmäßig durchgeführt wurde. Wird die Bestätigung binnen drei Wochen nicht versagt, so gilt mit Ablauf dieser Frist die Bestätigung als erteilt. Mit der Bestätigung oder dem Ablauf der Frist erlischt die Funktionsperiode der bisherigen Kommandantin/des bisherigen Kommandanten und der Kommandantstellvertreterin/des Kommandantstellvertreters und es beginnt die Funktionsperiode der Neugewählten.