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Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
2. Abschnitt
Wahl der Kommandantinnen/Kommandanten und der Kommandantstellvertreterinnen/Kommandantstellvertreter
§ 30. Wahl der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandantstellvertreterin/des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die/Der FwKdt und die/der FwKdtStv sind von der Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl ist von der amtierenden/vom amtierenden FwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz führt die/der BFwKdt, die/der BFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem BFwKdt beauftragte/beauftragter AFwKdt. Zur Wahlversammlung ist auch die Bürgermeisterin/der Bürgermeister einzuladen.
(2) Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrmitglieder und Mitglieder außer Dienst, die zum Zeitpunkt der Wahl eine mindestens einjährige Dienstzeit als Feuerwehrmitglied in der wählenden Feuerwehr - ausgenommen bei Neugründung - aufweisen.
(3) Zur/Zum FwKdt und zur/zum FwKdtStv dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden,
- die im aktiven Dienst in dieser Feuerwehr stehen,
- eine mindestens dreijährige Dienstzeit als aktives Feuerwehrmitglied in einer Feuerwehr - ausgenommen bei Neugründung - nachweisen können,
- gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags Wahlordnung 2004 vorliegt,
- für die rechtzeitig ein Wahlvorschlag aus dem Kreise der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und
- welche die nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen Lehrgänge erfolgreich besucht haben. Vom Erfordernis des Besuches der Lehrgänge kann abgesehen werden, wenn sich die/der zu Wählende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach ihrer/seiner ersten Wahl den Besuch der Lehrgänge nachzuholen. Lässt die/der Gewählte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist ihre/seine Organfunktion. Bei der Ersatzwahl für diese Funktion ist sie/er passiv nicht wahlberechtigt.