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Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
§ 33. Wahl der Landesfeuerwehrkommandantin/des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin/des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters
(1) Die/Der LFwKdt und die/der LFwKdtStv werden von einer Wahlversammlung gewählt. Die Wahl ist von der/von dem amtierenden LFwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl der/des LFWKdt und der/des LFwKdtStv führt das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von diesem Beauftragte/ein von diesem Beauftragter.
(2) Wahlberechtigt sind die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv, die BFwKdt, die BFwKdtStv, die AFwKdt, die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren.
(3) Das passive Wahlrecht haben die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv und aktive Feuerwehrmitglieder, welche seit mindestens fünf Jahren die Funktion BFwKdt und/oder BFwKdtStv innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags Wahlordnung 2004 vorliegt.