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Dokument-ID: 437988
Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
§ 45. Übertragener Wirkungsbereich der Bereichsfeuerwehrverbände
Die in § 15 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten der Bereichsfeuerwehrverbände sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.