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Dokument-ID: 438001

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 49. Übergangsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 13/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.02.2012

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Feuerwehrverbände und Feuerwehren gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten und ernannten Organe verbleiben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode in ihren Funktionen.