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Dokument-ID: 148408
Steiermärkisches Gasgesetz 1973 (StGasG 1973 )
§ 11. Übergangsbestimmungen
Bestehende Gasanlagen können weiter betrieben werden. Stellt aber eine solche Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde den weiteren Betrieb von der Erfüllung zweckentsprechender Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.