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Dokument-ID: 621819

Vorschrift

Stellplatzverordnung 2013

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Stellplätze für mehrspurige Kraftfahrzeuge

idF LGBl. Nr. 24/2013 | Datum des Inkrafttretens 07.06.2013

(1) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen in nachstehender Mindestzahl zu schaffen. Die ermittelte Summe der erforderlichen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:

 

 

Stellplätze: Mindestzahl

1.

Wohngebäude

 

1.1

Ein- und Zweifamilienhäuser

1 je Wohnung;
die Zufahrt zu einem Stellplatz gilt auch als Stellplatz, sofern sie das Ausmaß eines Stellplatzes aufweist

1.2

Ein- und Zweifamilienhäuser mit Gästezimmern

1 je Wohnung
zuzüglich 0,8 je Gästezimmer

1.3

Mehrfamilienhäuser

0,8 je Wohnung

1.4

Mehrfamilienhäuser mit Gästezimmern

0,8 je Wohnung
zuzüglich 0,8 je Gästezimmer

2.

Ferienwohnhäuser

1 je Wohnung

3.

Handelsbetriebe

 

3.1

Handelsbetriebe für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)

1 je 60 m² Verkaufsfläche

3.2

Handelsbetriebe für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) mit Lebensmittel

1 je 30 m² Verkaufsfläche

3.3

Handelsbetriebe für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) ohne Lebensmittel

1 je 40 m² Verkaufsfläche

4.

Betriebsstätten

 

4.1

Produktionsbetriebe

1 je 5 Arbeitsplätze

4.2

Gastgewerbebetriebe

 

4.2.1

Beherbergungsbetriebe

0,8 je Gäste- und Personalzimmer

4.2.2

gastgewerbliche Ausschank- und Verabreichungsbetriebe

1 je 5 Sitzplätze

4.3

Andere Dienstleistungsbetriebe als solche nach 4.2

nach dem voraussichtlichen Bedarf

5.

Gebäude und Anlagen für öffentliche Zwecke

nach dem voraussichtlichen Bedarf

6.

Veranstaltungsstätten für mehr als 150 Besucher

nach dem voraussichtlichen Bedarf

(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken dürfen Stellplätze für Personenkraftwagen höchstens in nachstehender Zahl geschaffen werden. Die ermittelte Summe der höchstzulässigen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:

 

 

Stellplätze: Höchstzahl

1.

Wohngebäude

 

1.1

Mehrfamilienhäuser

1,3 je Wohnung

1.2

Mehrfamilienhäuser mit Gästezimmern

1,3 je Wohnung
zuzüglich 1 Stellplatz je Gästezimmer

2.

Ferienwohnhäuser

 

 

Ferienwohnhäuser mit 3 oder mehr Wohnungen1,3 je Wohnung
3.Handelsbetriebe

 

3.1Handelsbetriebe für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)1 je 30 m² Verkaufsfläche
3.2Handelsbetriebe für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) mit Lebensmittel1 je 15 m² Verkaufsfläche
3.3Handelsbetriebe für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) ohne Lebensmittel1 je 20 m² Verkaufsfläche
4.Betriebsstätten1 je 2,5 Arbeitsplätze
4.1Produktionsbetriebe

 

4.2Gastgewerbebetriebe

 

4.2.1Beherbergungsbetriebe1 je Gäste- und Personalzimmer
4.2.2gastgewerbliche Ausschank- und Verabreichungsbetriebe1 je 3 Sitzplätze
4.3Andere Dienstleistungsbetriebe als solche nach 4.2nach dem voraussichtlichen Bedarf
5.Gebäude und Anlagen für öffentliche Zweckenach dem voraussichtlichen Bedarf
6.Veranstaltungsstätten mehr als 150 Besucherfür nach dem voraussichtlichen Bedarf

Die festgelegte Höchstzahl an Stellplätzen für Personenkraftwagen gilt für Bauwerke in den Bereichen in Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 01.10.2012, Zahl VIIa- 80.08 • [Fußnote: Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch und im Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen.

(3) Bei Anlagen mit Omnibusverkehr sind anstelle von Stellplätzen für Personenkraftwagen Stellplätze für Omnibusse im erforderlichen Ausmaß zu errichten. Bei Anlagen mit starkem Güterumschlagverkehr dürfen die für den Güterumschlag benötigten Flächen auf die Zahl der Stellplätze nicht eingerechnet werden.

(4) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen (z.B. Gebäude mit Wohnungen und Handelsbetrieben) sind die erforderlichen und die höchstzulässigen Stellplätze für die einzelnen Nutzungen getrennt zu ermitteln. Maßgeblich ist die Summe der für die einzelnen Nutzungen ermittelten Stellplätze. Können Nutzungsberechtigte gleichzeitig verschiedene Nutzungen in Anspruch nehmen, wie z.B. bei einem Beherbergungsbetrieb mit Gaststätte, so verringert sich die Mindest- bzw. Höchstzahl der Stellplätze entsprechend. Besteht für einzelne Nutzungen ein Stellplatzbedarf lediglich für bestimmte Zeiten, so müssen so viele Stellplätze errichtet werden, als zur Zeit des jeweils höchsten Bedarfes erforderlich sind, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.

(5) Die Benutzung der nach den Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Stellplätze muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.

(6) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen von Menschen mit Behinderung in nachstehender Mindestzahl zu schaffen:

 

Stellplätze: Mindestzahl

Gebäude für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden und Ämter) und für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen), Handelsbetriebe, Banken, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken, Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen, bei sonstigen Bauwerken, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 und höchstens 150 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, bei der Schaffung von mehr als 5 Stellplätzen

1 für die ersten 25 Stellplätze

für weitere je 25 angefangene Stellplätze

1 weiterer Stellplatz

Bei sonstigen Bauwerken, die allgemein zugänglich und für mehr als 150 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, bis zu einer Besucherzahl von 1.000

1 Stellplatz je angefangene 100 Besucher

bei mehr als 1.000 Besucher

1 Stellplatz je angefangene 200 Besucher

Im Nahbereich von öffentlichen Garagen ist zumindest ein barrierefreier Stellplatz im Freibereich vorzusehen; dieser ist auf die Mindestanzahl der Garagenstellplätze anrechenbar.