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Dokument-ID: 833607
3. Abschnitt
Technische Bauvorschriften 2016 (TBV 2016)
3. Abschnitt
Brandschutz
§ 3. Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.