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Dokument-ID: 833626
Technische Bauvorschriften 2016 (TBV 2016)
§ 20. Lüftung, Beheizung
Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.