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Dokument-ID: 833615
4. Abschnitt
Technische Bauvorschriften 2016 (TBV 2016)
4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
§ 9. Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.