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Dokument-ID: 833632
5. Abschnitt
Technische Bauvorschriften 2016 (TBV 2016)
5. Abschnitt
Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit
§ 23. Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck so geplant und ausgeführt sein, dass Unfällen vorgebeugt wird, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden, wie Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck insbesondere auch auf Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.