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Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)
§ 71. Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sind nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist. Andernfalls ist das Verfahren einzustellen. Die Parteien sind davon zu verständigen.
(2) Alle übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der bisherigen Tiroler Bauordnung anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen, sofern sie darin eine gesetzliche Grundlage finden. Andernfalls sind sie einzustellen. Die Parteien sind davon zu verständigen.
(3) § 34 Abs. 10 bis 14 gilt auch für Bauvorhaben, für die die Baubewilligung aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist. § 35 gilt auch für das Erlöschen von Baubewilligungen, die aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt wurden. In diesem Fall beginnt die Frist für die Bauvollendung nach § 35 Abs. 1 lit. b frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Aufträge nach § 41 Abs. 2 der bisherigen Tiroler Bauordnung werden unwirksam.
(4) Die Bestimmungen der §§ 37 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2, 3 und 5 und des § 43 gelten auch für die Ausführung von Bauvorhaben, für die eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnung vorliegt und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht vollendet sind. Die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und 3 gelten jedoch nicht, wenn die Bauausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits weiter fortgeschritten ist.
(5) Für die im 8. Abschnitt dieses Gesetzes geregelten sonstigen Vorhaben gilt Abs. 4 erster Satz sinngemäß, soweit die entsprechenden Bestimmungen aufgrund des § 53 Abs. 6, § 56 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4 auf diese Vorhaben Anwendung finden.
(6) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn dafür eine Bewilligung aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnung vorliegt und der Abbruch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht vollendet ist. § 35 Abs. 4 der bisherigen Tiroler Bauordnung ist auf solche Bewilligungen weiter anzuwenden.
(7) Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser bis höchstens 20 cm vor die Baufluchtlinie, vor die Baugrenzlinie, mit Zustimmung des Straßenverwalters vor die Straßenfluchtlinie und mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten über die Grenzen des Bauplatzes ragen. Im Fall der Festlegung der besonderen Bauweise darf das für die Gebäudesituierung festgelegte Höchstausmaß oder zwingende Ausmaß um höchstens 20 cm überschritten werden. Ein entsprechender Vollwärmeschutz bleibt weiters im Ausmaß von höchstens 20 cm im Rahmen der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 7 erster Satz, 8 und 10 sowie der Baumasse, der Baumassendichte und der Bebauungsdichte unberücksichtigt.
(8) Wird bei einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Gebäude im Bereich der Dachflächen eine Wärmedämmung angebracht, so bleibt diese parallel zur Dachfläche gemessen im Ausmaß von höchstens 30 cm im Rahmen der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 7 erster Satz, 8 und 10 sowie der Bauhöhe und der Baumassendichte unberücksichtigt.
(9) Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Gebäude eine Fassadenbegrünung angebracht, so darf diese mit Zustimmung des Straßenverwalters einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes bis höchstens 50 cm über die Grenze des Bauplatzes in die Verkehrsflächen ragen. Eine entsprechende Fassadenbegrünung darf weiters im Ausmaß von höchstens 30 cm mit Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers über die übrigen Grundstücksgrenzen (§ 6) ragen und bleibt bezüglich der Baumasse, der Baumassendichte und der Bebauungsdichte unberücksichtigt.
(10) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung aufgrund von Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, dürfen nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erster Satz vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung dürfen im Fall der Festlegung der geschlossenen Bauweise auch in offener Bauweise errichtet werden. Weiters dürfen solche Anbauten in die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 ragen oder innerhalb dieser Flächen errichtet werden, wenn den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so dürfen sie unter dieser Voraussetzung vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Im Übrigen bleiben sie im Rahmen des § 6 Abs. 7 erster Satz unberücksichtigt. Der Abstand von 1 m gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen darf jedoch nur unterschritten werden, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
(11) Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs. 12 dritter Satz in Verbindung mit § 34 Abs. 4 lit. c besteht nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 oder in der Stadt Innsbruck auch nach § 122 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht wurde.
(12) Für Grundstücke, die bereits nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1990, als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind oder für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 16 Abs. 1 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes im Sinn des Abs. 11 die Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen auch dann erteilt werden, wenn nur die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 vorliegen. In diese Frist sind die Zeiten des Bewilligungsverfahrens und eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(13) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, ist eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm jedenfalls rechtmäßig. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.
(LGBl. Nr. 64/2023)
(14) Widerspricht eine bereits in Geltung stehende Verordnung der Gemeinde nach § 8 Abs. 8 ganz oder teilweise den in § 8 Abs. 7 oder den in einer Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 6 erstmals festgelegten oder in weiterer Folge geänderten Höchstzahlen, so hat die Gemeinde diese innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der (geänderten) Verordnung der Landesregierung in dem zur Beseitigung dieses Widerspruches erforderlichen Umfang zu ändern. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht innerhalb dieser Frist nach, so hat die Landesregierung durch Verordnung die betreffende Verordnung der Gemeinde insoweit aufzuheben, als sie ihrer Verordnung widerspricht.
(15) Ist in einer Baubewilligung, die aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 187/2014 erteilt wurde, eine größere Anzahl an zu schaffenden Abstellmöglichkeiten festgelegt, als dies nunmehr aufgrund einer Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 6 zulässig wäre, so hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Gebäudes die Anzahl der erforderlichen Abstellmöglichkeiten mit schriftlichem Bescheid so festzulegen, dass diese die in der Verordnung der Landesregierung festgelegte Höchstzahl nicht überschreitet. Wurde für Abstellmöglichkeiten, die diese Höchstzahl überschreiten, eine Befreiung nach diesem Gesetz erteilt, so gilt eine in diesem Umfang nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes 2011, LGBl. Nr. 58/2011, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Ausgleichsabgabe als in Ansehung jener Abstellmöglichkeiten entrichtet, für die im Zusammenhang mit einem neuerlichen Bauvorhaben auf dem der seinerzeit erteilten Befreiung entsprechenden Bauplatz wiederum eine Befreiung erteilt wird. Dies gilt auch für Baubewilligungen, Befreiungen oder Abgabenvorschreibungen aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften.
(16) Wird in einem Bebauungsplan die gekuppelte Bauweise (§ 2 Abs. 13) für nicht zulässig erklärt, so ist im Fall einer zumindest für einen der betroffenen Bauplätze bereits erteilten Baubewilligung oder bereits erstatteten Bauanzeige aufgrund eines gemeinsamen Antrags nach § 6 Abs. 9, bauliche Anlagen an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise zu errichten, die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise weiterhin nicht zulässig. Für bestehende bauliche Anlagen an der Grundstücksgrenze gilt in diesem Fall § 6 Abs. 9 dritter Satz sinngemäß.
(17) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 findet § 33 Abs. 3 lit. f keine Anwendung. Bis dahin ist § 25 Abs. 3 lit. e der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden; dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.
(18) § 62 Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bauverfahren, die am 30. April 2017 anhängig sind, nicht anzuwenden.
(19) § 65 ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.
(20) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2019 bereits anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen ist § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 weiterhin anzuwenden.
(21) Auf die am 31. Mai 2020 bereits anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sind § 2 Abs. 27 und 28, die §§ 21 bis 26, § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 4 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2020 weiterhin anzuwenden.