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Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)
§ 5. Lagerung und Verwahrung von brandgefährlichen Sachen
(1) Leicht brennbare Sachen sowie brennbare Flüssigkeiten und Gase sind so zu lagern und zu verwahren, daß eine Brandgefahr vermieden und die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsarbeiten nicht erschwert wird. Insbesondere ist darauf zu achten, daß solche Sachen, Flüssigkeiten bzw. Gase Unbefugten nicht zugänglich sind, daß die Einwirkung von Zündquellen auf sie ausgeschlossen ist und daß Verkehrs- und Fluchtwege durch sie nicht gefährdet werden.
(2) Sachen, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie Temperaturmessungen und dergleichen, zu überwachen. Beim Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen (beispielsweise 70 °C bei Heu) ist unverzüglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.