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Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)
§ 23. Schaffung von Alarmeinrichtungen, Alarmzeichen
(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen Alarmeinrichtungen zu schaffen und jederzeit einsatzbereit zu halten. Die Alarmeinrichtungen sind so auszustatten, daß die Alarmierung der Feuerwehr innerhalb der Gemeinde und über Alarmzentralen entsprechend der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems, LGBl. Nr. 9/1988, erfolgen kann.
(2) Die Gemeinde hat die Mitbenützung ihrer Alarmeinrichtungen durch Organe des Bundes und des Landes im Rahmen der im Abs. 1 angeführten Vereinbarung zu gestatten.
(3) Die Alarmierung der Feuerwehr hat über Funk oder über akustische Alarmeinrichtungen zu erfolgen. Das akustische Alarmzeichen hat in einem 15 Sekunden anhaltenden Dauerton zu bestehen, der nach einer Unterbrechung von jeweils sieben Sekunden zweimal zu wiederholen ist. Erforderlichenfalls ist das gesamte Alarmzeichen zu wiederholen.
(4) Jeden Samstag um 12 Uhr ist ein Probealarm durchzuführen. Das Probealarmzeichen hat in einem 15 Sekunden anhaltenden Dauerton zu bestehen.