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Dokument-ID: 214851
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg
Anlage I
Richtlinien für die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen und den Übungsdienst der Feuerwehr
§ 1. Gliederung der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehren sind einheitlich nach Gruppen und Zügen zu gliedern.
(2) Die Gruppe besteht aus dem Gruppenführer, dem Melder, dem Maschinist, dem Angriffstrupp (zwei Mann), dem Wassertrupp (zwei Mann) und dem Schlauchtrupp (zwei Mann).
(3) Je zwei Gruppen bilden einen Zug unter dem Kommando eines Zugsführers.