© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg
§ 3. Dienstkleidung der Feuerwehr
(1) Für die Dienstkleidung der Feuerwehr haben einheitlich folgende Vorschriften zu gelten:
Bluse aus braunem Tuch oder Loden, hochgeschlossen mit Stehumlegkragen, Abzeichentuch feuerwehrrot, Metallknöpfe aluminiumfarbig und gekörnt.
Hose aus mohrengrauem Tuch oder Loden, lang.
Kopfbedeckung: Bergmütze aus braunem Tuch oder Loden, Helm aus Leichtmetall (Wiener Helm).
Leibriemen aus schwarzem Leder.
(2) Die Vereinheitlichung der Dienstkleidung nach den Bestimmungen des Abs. 1 hat nur im Zuge der notwendig werdenden Nachschaffungen zu erfolgen.
(3) Am Feuerwehrhelm kann das Landeswappen oder mit Genehmigung der Gemeinde das Gemeindewappen angebracht werden.