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Dokument-ID: 214854

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Dienststellungsabzeichen der Feuerwehr

(1) Das Dienstalter der Feuerwehrmänner und die Dienststellung der Feuerwehrführer ist auf dem Abzeichentuch des Blusenkragens ersichtlich zu machen. Es tragen

  1. silberfarbene Rosetten:

    1. Wehrmänner mit mindestens zwei Dienstjahren,

    2. Wehrmänner mit mindestens zwölf Dienstjahren,

    3. Gruppenführer.

  2. goldfarbene Rosetten:

    1. Zugsführer und Kommandanten einer Feuerwehr mit nur einer Gruppe,

    2. Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens zwei Gruppen und Kommandantstellvertreter einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen,

    3. Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen.

  3. goldfarbene Rosetten auf der einen und eine Silberbrokatauflage auf der anderen Hälfte des Abzeichentuches:

    1. Abschnittsfeuerwehrinspektoren (in Vorarlberg derzeit nicht vorgesehen),

    2. Bezirksfeuerwehrinspektoren,

    3. der Landesfeuerwehrinspektor.

(2) Die Dienststellung des Kommandanten wird außerdem bei allen Feuerwehren einheitlich durch eine geflochtene silberfarbige Spange auf der linken Blusenachsel gekennzeichnet.

(3) Andere als die in Abs. 1 angeführten Titel sind in der Feuerwehr nicht zu verwenden.