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Dokument-ID: 214859
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg
Anlage II
Satzung der Ortsfeuerwehren
§ 1. Name, Aufgaben und Rechtsstellung
Die Ortsfeuerwehr führt in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde oder der Ortschaft, für deren Bereich sie zur Hilfeleistung in Brandfällen und anderen öffentlichen Notständen gemäß § 30 der Feuerpolizeiordnung mit der Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgestellt ist.