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Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg
§ 6. Rechte des Feuerwehrmannes
(1) Die aktiven Wehrmänner haben außer den in den §§ 31 und 32 der Feuerpolizeiordnung angeführten Rechten auch das Recht, an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und an allen zugunsten der Feuerwehrmänner geschaffenen Einrichtungen und Begünstigungen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften teilzunehmen.
(2) Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder können – soweit ihnen nicht als aktiven Wehrmännern weiter gehende Rechte zustehen – an den Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr, außer am Übungs- und Löschdienst, und an den Versammlungen derselben, aber nicht mit Stimmrecht, teilnehmen.