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Dokument-ID: 214865
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg
§ 7. Organe der Ortsfeuerwehr
(1) Die Organe der Ortsfeuerwehr sind:
der Ortsfeuerwehrkommandant,
der Feuerwehrausschuss,
die Feuerwehrversammlung.
(2) In jeder Ortsfeuerwehr sind außer dem Ortsfeuerwehrkommandanten noch die Dienststellen der Zugsführer, außer wenn die Ortsfeuerwehr nur eine Löschgruppe umfasst, der bzw. des Gruppenführers, des Gerätewartes, des Schriftführers und des Kassiers zu besetzen. Diese Dienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter der Leitung des Ortsfeuerwehrkommandanten nach den hiefür bestehenden Vorschriften.