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Dokument-ID: 196373
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 4. Brennbare Flüssigkeiten
(1) „Brennbare Flüssigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 100 °C und einem Dampfdruck bei 50° C von nicht mehr als 3 bar (absolut).
(2) Als brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Zubereitungen zu verstehen, die die im Abs. 1 angeführten Eigenschaften aufweisen. Zubereitungen sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen.