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Dokument-ID: 196374
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 5.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A“Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C nicht oder nicht in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die
- Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),
- Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C (entzündlich),
- Gefahrenklasse III Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 °C bis einschließlich 100 °C (schwerentzündlich),
- „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B“ Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die
- Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),
- Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C (entzündlich), wie sie in der Anlage 2 zu dieser Verordnung beispielhaft angeführt sind.