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Dokument-ID: 196375
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 6.
„Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind:
- brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare flüssige Stoffe“), 6.1 („Giftige Stoffe“) und 8 („Ätzende Stoffe“) in eine Ziffer unter lit. a oder in eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen,
- brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter –18 °C und einer Zündtemperatur von 200 °C oder darunter,
- Kollodiumlösung, das ist eine Lösung von Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch aus Ethanol und Diethylether, mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter 12,6 vH,
- brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 4.2 („Selbstentzündliche Stoffe“), 4.3 („Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln“) und 5.2 („Organische Peroxide“).