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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 41. Auffangwannen für einwandige oberirdische Lagerbehälter
(1) Auffangwannen für einwandige oberirdische Lagerbehälter müssen sinngemäß den Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 entsprechen. Auffangwannen und einwandige oberirdische Lagerbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungsteile (gemeinsamen Böden) aufweisen.
(2) Auffangwannen müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen Auffangwannen und einwandige oberirdische Lagerbehälter mit ortsfest installierten Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Wände, Wälle oder Sohlen von Auffangwannen, ausgenommen eingebettete Folien, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest sein und nach einem Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben. Sohlen müssen mit einem Gefälle von mindestens 1:100 so ausgebildet sein, daß ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten von den Behältern zu Sammeleinrichtungen fließen. Sofern der Fußboden und die Wände eines Lagerraumes als Auffangwanne dienen, gilt § 81.
(4) Ist eine Auffangwanne durch Zwischenwände oder -wälle unterteilt, so müssen diese so gestaltet sein, daß Lagergut in benachbarte Teile der Auffangwanne, nicht aber außerhalb der Auffangwanne gelangen kann.
(5) Gebäudewände, die die Auffangwanne begrenzen, müssen brandbeständig und dort, wo sie Bestandteile der Auffangwanne sind, öffnungslos sein.
(6) In Auffangwannen dürfen neben den Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nur die zum Füllen und zum Entleeren solcher Behälter erforderlichen Armaturen, Rohrleitungen und Pumpen sowie Feuerlöschanlagen, -geräte und -mittel vorhanden sein.