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Dokument-ID: 196426
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 56. Ortsveränderliche Behälter
Ortsveränderliche Behälter müssen mit verläßlichen und dichten Verschlüssen ausgestattet sein, die ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts verhindern.